Die Revision sieht ihre Zulässigkeit weder in einem Ermessensmissbrauch noch in einer Ermessensüberschreitung in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG begründet, sondern in einer unrichtigen Gewichtung der Ermessensgesichtspunkte. Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Die Revision sieht ihre Zulässigkeit weder in einem Ermessensmissbrauch noch in einer Ermessensüberschreitung in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG begründet, sondern in einer unrichtigen Gewichtung der Ermessensgesichtspunkte. Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.