Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0068 B 28. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160003.L01