Verwaltungsgerichtshof
15.09.2020
Ra 2020/16/0003
GRS wie Ra 2016/16/0068 B 28. September 2016 RS 1
Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160003.L01