Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0003

Rechtssatz

Die Revision sieht ihre Zulässigkeit weder in einem Ermessensmissbrauch noch in einer Ermessensüberschreitung in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG begründet, sondern in einer unrichtigen Gewichtung der Ermessensgesichtspunkte. Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160003.L02