Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0044

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 15

Stammrechtssatz

Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110044.L01

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110044_20160630L01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0044

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nimmt das VwG mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0074 und vom 26. März 2015, Ro 2014/11/0019, sowie das Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110044.L02

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110044_20160630L02

Rechtssatz für Ra 2016/11/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0044

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Dezember 1997, 96/19/3389, vom 24. September 1999, 99/19/0155, vom 28. Jänner 2004, 99/12/0120, und vom 12. November 2008, 2008/12/0008). Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die dargestellte hg. Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom VwG durch Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110044.L03

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110044_20160630L03