Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/06/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/06/0014

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 2001 §5 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §5 Abs5 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei dem verfahrensgegenständlichen Stabgeländer, das nicht vor die Gebäudefront ragt, handelt es sich um senkrechte Stäbe mit einem Durchmesser von 10 mm, die in einem Abstand von 12 cm über die gesamte Fassadenbreite angebracht sind. Angesichts dieser sehr lichtdurchlässigen Konstruktion, deren Verhängung aufgrund einer entsprechenden Auflage im Baubescheid unzulässig ist, hegt der VwGH keinen Zweifel, dass es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil in lotrechter Richtung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 handelt, der bei der Ermittlung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist. Wenn das LVwG somit davon ausgeht, dass das Geländer für die Berechnung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J01

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060014_20170119J01

Rechtssatz für Ro 2016/06/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/06/0014

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J02

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060014_20170119J02

Rechtssatz für Ro 2016/06/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/06/0014

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Vlbg 2001 §5 idF 2015/054;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015, wurde Paragraph 5, Vlbg BauG 2001 geändert. Diese Änderung trat am 16. September 2015 in Kraft. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die Novelle bereits in Kraft getreten war, ging dieses mangels Übergangsbestimmungen für bereits anhängige Verfahren - zu Recht von der Anwendung des Vlbg BauG 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015, aus. Dem VwG ist daher zuzustimmen, dass sich die Rechtslage änderte und für Dachvorsprünge nach der neuen Rechtslage Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015,) nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich um einen untergeordneten Bauteil handelt oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J03

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060014_20170119J03