Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/06/0014

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J02