Verwaltungsgerichtshof
19.01.2017
Ro 2016/06/0014
Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015, wurde Paragraph 5, Vlbg BauG 2001 geändert. Diese Änderung trat am 16. September 2015 in Kraft. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die Novelle bereits in Kraft getreten war, ging dieses mangels Übergangsbestimmungen für bereits anhängige Verfahren - zu Recht von der Anwendung des Vlbg BauG 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015, aus. Dem VwG ist daher zuzustimmen, dass sich die Rechtslage änderte und für Dachvorsprünge nach der neuen Rechtslage Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015,) nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich um einen untergeordneten Bauteil handelt oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J03