Verwaltungsgerichtshof
19.01.2017
Ro 2016/06/0014
Bei dem verfahrensgegenständlichen Stabgeländer, das nicht vor die Gebäudefront ragt, handelt es sich um senkrechte Stäbe mit einem Durchmesser von 10 mm, die in einem Abstand von 12 cm über die gesamte Fassadenbreite angebracht sind. Angesichts dieser sehr lichtdurchlässigen Konstruktion, deren Verhängung aufgrund einer entsprechenden Auflage im Baubescheid unzulässig ist, hegt der VwGH keinen Zweifel, dass es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil in lotrechter Richtung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 handelt, der bei der Ermittlung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist. Wenn das LVwG somit davon ausgeht, dass das Geländer für die Berechnung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J01