Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §42;
EisenbahnG 1957 §43;

Rechtssatz

Die Regelungen des Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 fanden sich in ähnlicher Form bereits in der Stammfassung des EisenbahnG 1957 in den damaligen Paragraphen 38 und 39, Nach Paragraph 38, EisenbahnG 1957 in dieser Stammfassung bedurften allerdings alle Ausnahmen vom Bauverbot einer Bewilligung der Behörde. Mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992, erfuhr diese Bestimmung insofern eine Änderung, als seit damals eine behördliche Bewilligung der Ausnahme vom Bauverbot nicht mehr notwendig ist, wenn sich das Eisenbahnunternehmen und der Anrainer über die Errichtung der bahnfremden Anlage einigen vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,; nunmehr Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957). Ähnliches galt auch für die Regelung über den Gefährdungsbereich, die schon in der Stammfassung in Paragraph 39, Absatz 3, EisenbahnG 1957 die behördliche Bewilligungspflicht unter anderem für eine Bauführung im Gefährdungsbereich der Eisenbahn - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - vorsah, mit der Novelle im Jahr 1992 von einer Bewilligungspflicht aber unter bestimmten Bedingungen absah (Paragraph 39, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,), mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, die Regelung über den Entfall der Bewilligungspflicht in den Paragraph 43, EisenbahnG 1957 transferierte und seit damals - ähnlich der Bestimmung über den Bauverbotsbereich - vorsieht, dass die Bewilligungspflicht im Regelfall entfällt, wenn es zu einer Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L01

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42;
EisenbahnG 1957 §43;

Rechtssatz

Zum Verhältnis der Bestimmungen über das Bauverbot (Paragraph 38, EisenbahnG 1957 in der Stammfassung, nunmehr Paragraph 42, EisenbahnG 1957) und über das Verbot der Errichtung von Anlagen im Gefährdungsbereich (Paragraph 39, EisenbahnG 1957 in der Stammfassung, nunmehr Paragraph 43, EisenbahnG 1957) zueinander führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass der Gefährdungsbereich über jenen, in dem grundsätzlich Bauverbot besteht, hinausreiche vergleiche VwGH vom 28. Februar 2006, 2005/03/0244). Das Ausmaß des Gefährdungsbereiches sei - anders als der Bauverbotsbereich - nicht metermäßig abgegrenzt, sondern allgemein mit der Reichweite der Gefährdung umschrieben. Das Verbot beziehe sich also schlechterdings auf die Umgebung von Eisenbahnanlagen (VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0035, mwN). Somit beginnt der Gefährdungsbereich nicht erst an der äußeren Grenze des Bauverbotsbereiches; vielmehr überdecken sich diese beiden Bereiche und es sind bahnfremde Anlagen denkbar, die sowohl unter die Bestimmung des Paragraph 42, EisenbahnG 1957 als auch des Paragraph 43, EisenbahnG 1957 fallen und daher unter Umständen beide Bewilligungen benötigen. Allerdings geht der Gefährdungsbereich im Allgemeinen räumlich über den Bauverbotsbereich hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L02

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42;
EisenbahnG 1957 §43 Abs1;
EisenbahnG 1957 §43;

Rechtssatz

Im Bauverbotsbereich des Paragraph 42, EisenbahnG 1957 dürfen grundsätzlich keine bahnfremden Anlagen errichtet werden, wenn darüber - nach der nunmehr geltenden Rechtslage - keine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem (betroffenen) Anrainer zustande kommt und auch eine behördliche Ausnahmebewilligung nicht erwirkt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob von dieser Anlage eine Gefährdung im Sinne von Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 ausgeht; die Voraussetzungen der Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 sind daher unabhängig voneinander zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L03

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §42;
EisenbahnG 1957 §43 Abs4;
EisenbahnG 1957 §43;
EisenbahnG 1957 §44;

Rechtssatz

Nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4, EisenbahnG 1957 herbeigeführten Zustandes anzuordnen. Von einer derartigen Anordnung kann sowohl verbotswidriges Verhalten nach Paragraph 42, EisenbahnG 1957 als auch nach Paragraph 43, EisenbahnG 1957 betroffen sein. Wurde daher eine bahnfremde Anlage im Bauverbotsbereich gemäß Paragraph 42, EisenbahnG 1957 errichtet, ohne dass darüber eine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer oder - in Ermangelung einer solchen - eine behördliche Ausnahmebewilligung vorliegt, wurde eine bestehende zivilrechtliche Einigung iSd Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht eingehalten oder wurden die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt, so hat das Eisenbahnunternehmen einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde über ihren Antrag die Beseitigung des (konsenswidrigen) Zustandes anordnet vergleiche idS bereits VwGH vom 29. November 1968, 0560/69, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 41, EisbG in der Stammfassung). Vergleichbares gilt, wenn dem Verbot des Paragraph 43, EisenbahnG 1957 zuwider gehandelt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L04

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L04

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §44;
VVG;

Rechtssatz

Die Beseitigungsanordnung der Behörde nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 ist darauf gerichtet, den verbotswidrigen Zustand rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass die bahnfremde Anlage, welche im Bauverbots- oder im Gefährdungsbereich unerlaubt errichtet worden ist, beseitigt wird. Paragraph 44, EisenbahnG 1957 bietet aber keine Grundlage dafür, dass die Behörde dem Anrainer über Antrag der Eisenbahn die Einhaltung einer allfälligen zivilrechtlichen Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen aufträgt. Derartiges wäre vielmehr im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Auch deckt Paragraph 44, EisenbahnG 1957 keinen Auftrag an den Verfügungsberechtigten einer bahnfremden Anlage, bestimmte Auflagen in einer behördlichen Ausnahmebewilligung zu erfüllen. Deren Einhaltung kann vielmehr - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden. Wurde die Ausnahmebewilligung von einer Bedingung abhängig gemacht, so kommt eine Vollstreckung der Bedingung von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr treten die Rechtswirkungen der Bedingung ohne weiteren Verwaltungsakt ipso iure ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L05

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L05

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §38;
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §43;

Rechtssatz

Wurden Ausnahmebewilligungen für die Errichtung einer Ölleitung entlang der Bahntrasse erteilt und von der gleichzeitigen Errichtung eines Zaunes in einer näher bestimmten Ausführung abhängig gemacht, kommt diesen Bewilligungsbescheiden zwar dingliche Wirkung zu, weshalb ein Eigentumswechsel an der bewilligten Anlage nicht die damit erteilten Bewilligungen selbst berührt. Errichtet der neue Eigentümer des betroffenen Grundstücks aber eine neue (nicht idente) bahnfremde Anlage, kann er sich auf die für die frühere Anlage erteilten Ausnahmebewilligungen nicht berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L06

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L06

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §43 Abs4;
EisenbahnG 1957 §44;

Rechtssatz

Eine Beseitigungsanordnung nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 setzt einen Antrag des Eisenbahnunternehmens voraus, der auf die Beseitigung der verbotswidrig oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4, EisenbahnG 1957 errichteten bahnfremden Anlage gerichtet ist und präzise umschreibt, für welchen räumlichen Bereich diese Beseitigung zu erfolgen hat. Der vorliegende Antrag, wonach die Beseitigung des verbotswidrigen Zustands der Zaunanlage zwischen der Promenade und der Eisenbahn bei Bahn-Kilometer 7,875 durch Entfernung des Stacheldrahtes und Errichtung eines doppelreihigen glatten Drahtes gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Juni 1964 angeordnet werden möge, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen dient die Beseitigungsanordnung nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 nicht dazu, die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung erst herzustellen. Zum anderen ist die Umschreibung des räumlichen Bereiches, für den eine Anordnung erwirkt werden soll, mit den Worten "bei Bahn-Kilometer 7,875" zu unbestimmt, um einen auch vollstreckbaren Titel zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L07

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L07