Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/03/0025
Nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4, EisenbahnG 1957 herbeigeführten Zustandes anzuordnen. Von einer derartigen Anordnung kann sowohl verbotswidriges Verhalten nach Paragraph 42, EisenbahnG 1957 als auch nach Paragraph 43, EisenbahnG 1957 betroffen sein. Wurde daher eine bahnfremde Anlage im Bauverbotsbereich gemäß Paragraph 42, EisenbahnG 1957 errichtet, ohne dass darüber eine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer oder - in Ermangelung einer solchen - eine behördliche Ausnahmebewilligung vorliegt, wurde eine bestehende zivilrechtliche Einigung iSd Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht eingehalten oder wurden die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt, so hat das Eisenbahnunternehmen einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde über ihren Antrag die Beseitigung des (konsenswidrigen) Zustandes anordnet vergleiche idS bereits VwGH vom 29. November 1968, 0560/69, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 41, EisbG in der Stammfassung). Vergleichbares gilt, wenn dem Verbot des Paragraph 43, EisenbahnG 1957 zuwider gehandelt worden ist.