Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/03/0025
Wurden Ausnahmebewilligungen für die Errichtung einer Ölleitung entlang der Bahntrasse erteilt und von der gleichzeitigen Errichtung eines Zaunes in einer näher bestimmten Ausführung abhängig gemacht, kommt diesen Bewilligungsbescheiden zwar dingliche Wirkung zu, weshalb ein Eigentumswechsel an der bewilligten Anlage nicht die damit erteilten Bewilligungen selbst berührt. Errichtet der neue Eigentümer des betroffenen Grundstücks aber eine neue (nicht idente) bahnfremde Anlage, kann er sich auf die für die frühere Anlage erteilten Ausnahmebewilligungen nicht berufen.