Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/03/0025
Zum Verhältnis der Bestimmungen über das Bauverbot (Paragraph 38, EisenbahnG 1957 in der Stammfassung, nunmehr Paragraph 42, EisenbahnG 1957) und über das Verbot der Errichtung von Anlagen im Gefährdungsbereich (Paragraph 39, EisenbahnG 1957 in der Stammfassung, nunmehr Paragraph 43, EisenbahnG 1957) zueinander führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass der Gefährdungsbereich über jenen, in dem grundsätzlich Bauverbot besteht, hinausreiche vergleiche VwGH vom 28. Februar 2006, 2005/03/0244). Das Ausmaß des Gefährdungsbereiches sei - anders als der Bauverbotsbereich - nicht metermäßig abgegrenzt, sondern allgemein mit der Reichweite der Gefährdung umschrieben. Das Verbot beziehe sich also schlechterdings auf die Umgebung von Eisenbahnanlagen (VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0035, mwN). Somit beginnt der Gefährdungsbereich nicht erst an der äußeren Grenze des Bauverbotsbereiches; vielmehr überdecken sich diese beiden Bereiche und es sind bahnfremde Anlagen denkbar, die sowohl unter die Bestimmung des Paragraph 42, EisenbahnG 1957 als auch des Paragraph 43, EisenbahnG 1957 fallen und daher unter Umständen beide Bewilligungen benötigen. Allerdings geht der Gefährdungsbereich im Allgemeinen räumlich über den Bauverbotsbereich hinaus.