Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/03/0025
Im Bauverbotsbereich des Paragraph 42, EisenbahnG 1957 dürfen grundsätzlich keine bahnfremden Anlagen errichtet werden, wenn darüber - nach der nunmehr geltenden Rechtslage - keine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem (betroffenen) Anrainer zustande kommt und auch eine behördliche Ausnahmebewilligung nicht erwirkt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob von dieser Anlage eine Gefährdung im Sinne von Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 ausgeht; die Voraussetzungen der Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 sind daher unabhängig voneinander zu prüfen.