Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/20/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0146

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 29

Stammrechtssatz

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200146.L01

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014200146_20150520L01

Rechtssatz für Ra 2014/20/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0146

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG hob mit Beschluss den Bescheid der Verwaltungsbehörde in vollem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG 2014 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Im angefochtenen Beschluss, wird in keiner Weise dargelegt, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen habe. Vielmehr beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht - ohne selbst Feststellungen zu treffen - darauf, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen zu kritisieren. Teilt aber ein Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht, so führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gesprochen werden könnte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200146.L02

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014200146_20150520L02