Mangels Antrages (auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung) fehlte der BH die Zuständigkeit zur Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der Teichanlage. Da die belBeh diese Rechtswidrigkeit nicht bereits von Amts wegen aufgegriffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. E 20. September 2012, 2011/07/0149). Es ist für die Wassernutzungsberechtigten auch unter dem Blickwinkel des § 138 Abs. 1 WRG 1959 von Relevanz, ob für eine von ihnen beanstandete fremde Anlage rechtmäßig eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder ob die Änderung an dieser Anlage als Neuerung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zu behandeln ist (vgl. E 26. April 2002, 2000/06/0159).Mangels Antrages (auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung) fehlte der BH die Zuständigkeit zur Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der Teichanlage. Da die belBeh diese Rechtswidrigkeit nicht bereits von Amts wegen aufgegriffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche E 20. September 2012, 2011/07/0149). Es ist für die Wassernutzungsberechtigten auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 von Relevanz, ob für eine von ihnen beanstandete fremde Anlage rechtmäßig eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder ob die Änderung an dieser Anlage als Neuerung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zu behandeln ist vergleiche E 26. April 2002, 2000/06/0159).