Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18636 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/05/0076

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

"Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (Hinweis Erkenntnisse vom 27. August 1996, 96/05/0055, 26. Juni 2007, 2006/13/0010, 17. September 2012, Zl. 2011/23/0506).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050076.X01

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050076_20130528X01

Rechtssatz für 2011/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18636 A/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/05/0076

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0063 E 16. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung, auch über die Form der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige können durch eine Vereinbarung zwischen Postzusteller und Empfänger nicht geändert werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050076.X02

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050076_20130528X02

Rechtssatz für 2011/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18636 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0076

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

PostG 1997 §14;
PostmarktG 2009 §34 Abs2;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Der Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden, offenbar frei zugänglichen Holzverschlag neben der Haustür, der der Ablage verschiedener Gegenstände dient, um eine "Abgabeeinrichtung im Sinne des Zustellgesetzes", also einen Briefkasten, ein Hausbrieffach oder einen Briefeinwurf handelt. Nach dem postrechtlichen Begriffsverständnis handelt es sich dabei nämlich um geeignete, vor dem Zugriff Dritter geschützte Vorrichtungen zum Einwurf von Briefsendungen vergleiche zur Beschaffenheit eines Hausbriefkastens auch Paragraph 34, Absatz 2, PostmarktG 2009 und die Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, PostG 1997). Der Holzverschlag eignet sich weder zum Einwerfen von Briefsendungen (der Zusteller steckt die Post seinen Ausführungen zufolge zwischen die auf dem Holzverschlag deponierten Gegenstände wie z. B. Reifen, Säcke und Katzenfutterdosen) noch schützt er die darauf abgelegte Post vor dem Zugriff Dritter vergleiche ein unversperrbares Holzkästchen betreffend das E vom 28. Oktober 2003, 2003/11/0161, und ein erheblich beschädigtes Hausbrieffach betreffend die E vom 20. Jänner 2004, 2003/01/0362, und vom 20. April 2006, 2005/01/0662).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050076.X03

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050076_20130528X03

Rechtssatz für 2011/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18636 A/2013

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/05/0076

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Steckt der Zusteller die Post zwischen die auf einem Holzverschlag neben der Haustür deponierten Gegenstände, handelt es sich - entgegen der Angabe auf dem Rückschein - nicht um ein "Zurücklassen" der Verständigung "an der Abgabestelle", da die Hinterlegungsanzeige nicht in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangte (Hinweis E vom 3. September 2002, 2000/03/0109; in diesem Sinne auch die E vom 29. Jänner 2003, 2002/03/0239, zur Rechtswidrigkeit der Zustellung infolge des Zurücklassens einer Hinterlegungsanzeige vor der Tür oder des Hineinsteckens zwischen Türanschlag und Tür, sowie vom 28. August 1997, 97/04/0064, betreffend die Hinterlegung der Verständigung auf einem Kästchen neben der im Inneren eines Wohnhauses befindlichen Eingangstür). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Zustellorgan die Hinterlegungsanzeige durch ein geöffnetes Fenster in das Haus des Empfängers wirft, weil die Sendung diesfalls in der Wohnung, also an der Abgabestelle, zurückgelassen wird und damit in die Gewahrsame des Empfängers gelangt (Hinweis E vom 16. Oktober 1990, Zl. 87/05/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050076.X04

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050076_20130528X04

Rechtssatz für 2011/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18636 A/2013

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/05/0076

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Ausführung der Behörde, jedermann könne mangels Anschaffung eines üblichen Briefkastens die Zustellung möglicherweise unangenehmer Schriftstücke verweigern, ist der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entgegen zu halten, wonach eine Hinterlegungsanzeige in Ermangelung einer für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist. Eine solche Anbringung ist im gegenständlichen Fall ohne ersichtlichen Grund nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050076.X05

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050076_20130528X05