Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Geschäftszahl

2011/05/0076

Rechtssatz

Der Ausführung der Behörde, jedermann könne mangels Anschaffung eines üblichen Briefkastens die Zustellung möglicherweise unangenehmer Schriftstücke verweigern, ist der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entgegen zu halten, wonach eine Hinterlegungsanzeige in Ermangelung einer für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist. Eine solche Anbringung ist im gegenständlichen Fall ohne ersichtlichen Grund nicht erfolgt.