Verwaltungsgerichtshof
28.05.2013
2011/05/0076
Steckt der Zusteller die Post zwischen die auf einem Holzverschlag neben der Haustür deponierten Gegenstände, handelt es sich - entgegen der Angabe auf dem Rückschein - nicht um ein "Zurücklassen" der Verständigung "an der Abgabestelle", da die Hinterlegungsanzeige nicht in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangte (Hinweis E vom 3. September 2002, 2000/03/0109; in diesem Sinne auch die E vom 29. Jänner 2003, 2002/03/0239, zur Rechtswidrigkeit der Zustellung infolge des Zurücklassens einer Hinterlegungsanzeige vor der Tür oder des Hineinsteckens zwischen Türanschlag und Tür, sowie vom 28. August 1997, 97/04/0064, betreffend die Hinterlegung der Verständigung auf einem Kästchen neben der im Inneren eines Wohnhauses befindlichen Eingangstür). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Zustellorgan die Hinterlegungsanzeige durch ein geöffnetes Fenster in das Haus des Empfängers wirft, weil die Sendung diesfalls in der Wohnung, also an der Abgabestelle, zurückgelassen wird und damit in die Gewahrsame des Empfängers gelangt (Hinweis E vom 16. Oktober 1990, Zl. 87/05/0063).