Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Geschäftszahl

2011/05/0076

Rechtssatz

"Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (Hinweis Erkenntnisse vom 27. August 1996, 96/05/0055, 26. Juni 2007, 2006/13/0010, 17. September 2012, Zl. 2011/23/0506).