Verwaltungsgerichtshof
28.05.2013
2011/05/0076
GRS wie 87/05/0063 E 16. Oktober 1990 RS 1
Die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung, auch über die Form der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige können durch eine Vereinbarung zwischen Postzusteller und Empfänger nicht geändert werden.