Papier ist jeder "Stoff", der eine "Schrift" zu tragen geeignet ist. Ist ein - gebührenrechtlich relevantes - Rechtsgeschäft in Schriftform auf einem "Stoff" verfasst, liegt eine Urkunde vor, die wiederum Bedingung für die Gebührenpflicht ist. Als Stoff kann jedenfalls ein Bildschirm dienen, auf dem ein E-Mail (Schrift, Urkunde) lesbar gemacht werden kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E-Mails zu speichern, wird auch dem der Beurkundung innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels entsprochen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163). Eine Löschung der Daten hebt die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht auf (vgl. § 17 Abs. 5 GebG, wonach dies für die Vernichtung der Urkunde gilt).Papier ist jeder "Stoff", der eine "Schrift" zu tragen geeignet ist. Ist ein - gebührenrechtlich relevantes - Rechtsgeschäft in Schriftform auf einem "Stoff" verfasst, liegt eine Urkunde vor, die wiederum Bedingung für die Gebührenpflicht ist. Als Stoff kann jedenfalls ein Bildschirm dienen, auf dem ein E-Mail (Schrift, Urkunde) lesbar gemacht werden kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E-Mails zu speichern, wird auch dem der Beurkundung innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels entsprochen vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163). Eine Löschung der Daten hebt die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht auf vergleiche Paragraph 17, Absatz 5, GebG, wonach dies für die Vernichtung der Urkunde gilt).