Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2009/16/0271

Rechtssatz

Das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG kann insbesondere unter Bedachtnahme auf Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 99/93/EG nur dahin verstanden werden, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleich gesetzt ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 17 aus 2011,, 421-427;