Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2009/16/0271

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht setzt voraus, daß über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014). Ist der Inhalt der Schrift geeignet, über ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft Beweis zu machen, wird die Gebührenpflicht ausgelöst vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163, mwN).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 17 aus 2011,, 421-427;