Verwaltungsgerichtshof
16.12.2010
2009/16/0271
Die Gebührenpflicht setzt voraus, daß über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014). Ist der Inhalt der Schrift geeignet, über ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft Beweis zu machen, wird die Gebührenpflicht ausgelöst vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163, mwN).
Besprechung in:
ÖStZ 17 aus 2011,, 421-427;