Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2009/16/0271

Rechtssatz

Nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst ist Gegenstand der Abgabenerhebung. Die Urkunde ist nur "steuertechnisches Hilfsmittel, um die tatsächliche Erfassung der Rechtsgeschäfte ohne zu große Weiterungen für das Wirtschaftsleben und Schwierigkeiten für die Verwaltung zu ermöglichen" vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 4. Oktober 1997, B 1152/96, VfSlG 14948, unter Hinweis auf die EB der RV zur Novelle 1981, 549 BlgNR 15.GP, 7).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 17/2011, 421-427;