Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2009/16/0271

Rechtssatz

Während das GebG den Begriff der - gebührenpflichtigen - "Schrift" (Paragraph 10, GebG) für den römisch zwei. Abschnitt ("Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen") näher umschreibt, finden sich im römisch drei. Abschnitt ("Gebühren für Rechtsgeschäfte") keine Anhaltspunkte für eine Definition des dort zentralen Begriffes der "Urkunde", deren Errichtung Bedingung für das Entstehen der Rechtsgeschäftsgebühr ist. Der Rechtsprechung zufolge vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014) entspricht für den Anwendungsbereich der Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes der Begriff der "Schrift" jenem der (förmlichen) Urkunde.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 17 aus 2011,, 421-427;