Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2009/16/0271

Rechtssatz

Zur Frage, worauf die Schrift gesetzt sein muss bzw. woraus die Urkunde bestehen soll, gibt der im römisch eins. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen") erläuterte Begriff des "Papiers" (Paragraph 5, GebG) Auskunft, der sich zwar auf jeden zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmten oder verwendeten Stoff bezieht, somit nach dem Wortlaut auf die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes; er ist aber insofern auch auf den römisch drei. Abschnitt übertragbar, als sich diese Definition in den "Allgemeinen Bestimmungen" findet und im römisch drei. Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist. Davon ausgehend steht einer Anwendung dieses "Papierbegriffes" auch auf die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften (römisch drei. Abschnitt) nichts entgegen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 17 aus 2011,, 421-427;