Verwaltungsgerichtshof
16.12.2010
2009/16/0271
Zur Frage, worauf die Schrift gesetzt sein muss bzw. woraus die Urkunde bestehen soll, gibt der im römisch eins. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen") erläuterte Begriff des "Papiers" (Paragraph 5, GebG) Auskunft, der sich zwar auf jeden zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmten oder verwendeten Stoff bezieht, somit nach dem Wortlaut auf die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes; er ist aber insofern auch auf den römisch drei. Abschnitt übertragbar, als sich diese Definition in den "Allgemeinen Bestimmungen" findet und im römisch drei. Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist. Davon ausgehend steht einer Anwendung dieses "Papierbegriffes" auch auf die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften (römisch drei. Abschnitt) nichts entgegen.
Besprechung in:
ÖStZ 17 aus 2011,, 421-427;