Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/18/0674
Entscheidungsdatum
24.09.2009
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0089 E 16. Mai 2001 RS 3
Stammrechtssatz
In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages der Partei war deren amtswegige Einvernahme entbehrlich, da die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, das ihrer Meinung nach erfolgversprechende Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten und die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in gleicher Weise gehalten ist, sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180674.X02
Im RIS seit
29.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2007180674_20090924X02