Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Geschäftszahl

2007/18/0674

Rechtssatz

Die Scheidung einer Ehe besagt nicht, dass zuvor tatsächlich ein Familienleben bestanden hätte, und aus einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung kann nicht abgeleitet werden, dass keine Scheinehe vorgelegen habe (Hinweis E 13. November 2007, 2007/18/0488).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2007180674.X01