Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Geschäftszahl

2007/18/0674

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0089 E 16. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages der Partei war deren amtswegige Einvernahme entbehrlich, da die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, das ihrer Meinung nach erfolgversprechende Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten und die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in gleicher Weise gehalten ist, sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2007180674.X02