Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/13/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/13/0163

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Um das Ziel zu erreichen, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158, vom 25. Juni 2008, 2008/15/0166, und vom 28. Mai 2008, 2007/15/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130163.X01

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2006130163_20090428X01

Rechtssatz für 2006/13/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/13/0163

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0139 E 3. Juni 1992 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ob ein in der Vermögensdeckungsrechnung des Betriebsprüfers ausgewiesener Fehlbetrag als vom Abgabepflichtigen aufgeklärt anzusehen ist oder nicht, stellt sich als eine Frage der Beweiswürdigung dar. Bei dieser Frage der Beweiswürdigung kann von einem Ermessen der Behörde keine Rede sein

(Hinweis E 21.2.1975, 1255/73, VwSlg 8769 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130163.X02

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2006130163_20090428X02

Rechtssatz für 2006/13/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/13/0163

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0051 E 15. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behauptung, ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs stamme aus regelmäßig erzielten Spielgewinnen, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und bedarf daher einer entsprechenden Beweisführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130163.X03

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2006130163_20090428X03