Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;

Rechtssatz

Lag nach den Feststellungen der Behörde die Benützung des Kraftfahrzeuges des Beamten im dienstlichen Interesse und war für die Dienstverrichtung unabdingbar erforderlich, weil der Dienstgeber ohne Einsatz des dem Beamten gehörenden Fahrzeuges genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (Hinweis E vom 13. September 2006, 2003/12/0179), hat der Beamte Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956. Zutreffend wurde daher von der Behörde ein Ersatzanspruch des Beamten bezüglich des Selbstbehalts der Kaskoversicherung bejaht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X01

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X01

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §45;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/15/0042 E 26. Juli 2007 RS 2 Hier: nur der erste Satz.

Stammrechtssatz

Ein Dienstverhältnis erschöpft sich nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten, es sind auch Nebenpflichten, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers, damit verbunden. Letztere verpflichtet den Dienstnehmer zur Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereichs und zum Schutz betrieblicher Interessen. Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht vergleiche etwa OGH 27. September 2006, OGH 9 Ob A 82/06h). Aus der Treuepflicht ergibt sich jedoch nicht eine außerdienstliche Weisungsberechtigung des Arbeitgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X02

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X02

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die den Beamten gegenüber dem Dienstgeber treffende Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht verbietet, dass er zu Lasten des Dienstgebers eine ihm aus einem Versicherungsvertrag zustehende Leistung nicht in Anspruch nimmt (hier: Vollkaskoversicherung des privaten PKW, der im dienstlichen Interesse benützt wurde). Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der zustehenden Versicherungsleistung für den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden käme lediglich dann in Betracht, wenn dies mit einer geringeren Aufwandsentschädigung, die der Dienstgeber zu bezahlen hätte, verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X03

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X03

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;

Rechtssatz

Die Haftung des Dienstgebers ist auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Schäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Dienstnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit erleidet, was insbesondere für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr zutrifft, ist mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden, also als "arbeitsadäquat" anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X04

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X04

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0179 E 13. September 2006 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich zivilrechtlicher Dienstverhältnisse liegt darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert vergleiche Strasser in Rummel, 3. Auflage, Rz 10 zu Paragraphen 1014, 1015,; Arb 10.664). Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung vergleiche zuletzt etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2006, 8 ObA 1/06i, mwN). Ebenso wenig kann im Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz eins, GehG, also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, vom Erfordernis der Notwendigkeit des Entstehens eines bestimmten Mehraufwandes abgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X05

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X05

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1323;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;

Rechtssatz

Die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird vergleiche das Urteil des OGH vom 21. Mai 1987, 8 Ob 33/87). Bei der Erhöhung von Versicherungsprämien auf Grund der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag handelt es sich somit um einen Schaden bzw. Mehraufwand, der durch die (hier: zur Dienstverrichtung erforderliche) Verwendung des Kraftfahrzeuges verursacht wurde. Hat der Beamte die seinem privaten Lebensbereich zuzuordnende Entscheidung getroffen, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, hat er zwar die hiefür regelmäßig anfallenden Prämien selbst zu bezahlen. Anderes gilt allerdings für die Prämienerhöhung, die eben nicht nur auf Grund dieser Entscheidung des Beamten zu leisten ist, sondern vor allem auf Grund eines bei Verwendung seines Fahrzeuges im Interesse des Dienstgebers geschehenen Verkehrsunfalls. Ein derartiger Mehraufwand ist ihm vom Dienstgeber zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X06

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X06

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955 §10 Abs3;
RGV 1955 §10 Abs4;

Rechtssatz

Das im Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 RGV 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, geregelte Kilometergeld deckt sämtliche mit der Anschaffung und Haltung eines PKW regelmäßig verbundenen Kosten angemessen ab. Nicht abgedeckt sind aber jedenfalls Schäden, die auf Grund der Verwendung des privaten Fahrzeuges im Interesse des Arbeitgebers bei der Dienstverrichtung entstehen (hier: Insbesondere die wegen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherungsleistung erhöhten Folgeprämien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X07

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X07