Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Geschäftszahl

2006/12/0015

Rechtssatz

Die Haftung des Dienstgebers ist auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Schäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Dienstnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit erleidet, was insbesondere für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr zutrifft, ist mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden, also als "arbeitsadäquat" anzusehen.