Verwaltungsgerichtshof
12.05.2010
2006/12/0015
Lag nach den Feststellungen der Behörde die Benützung des Kraftfahrzeuges des Beamten im dienstlichen Interesse und war für die Dienstverrichtung unabdingbar erforderlich, weil der Dienstgeber ohne Einsatz des dem Beamten gehörenden Fahrzeuges genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (Hinweis E vom 13. September 2006, 2003/12/0179), hat der Beamte Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956. Zutreffend wurde daher von der Behörde ein Ersatzanspruch des Beamten bezüglich des Selbstbehalts der Kaskoversicherung bejaht.