Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2003/07/0062
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0090 E 18. Jänner 2001 RS 2
(hier ohne die letzten beiden Sätze)
Stammrechtssatz
Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Beh festzustellende maßgebliche Sachverhalt. Dazu gehören auch Inhalt, Umfang und Ausgestaltung des zu bewilligenden Projektes. Ändert sich daher im Laufe des Berufungsverfahrens das Projekt, so muss dies den Parteien zur Kenntnis gebracht werden. In welcher Form dies zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind. Ein Recht auf Übersendung ausgetauschter Projektsparien besteht nicht. Die Beh kann Parteiengehör auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht gewähren.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070062.X10
Im RIS seit
11.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2003070062_20040325X10