Verwaltungsgerichtshof
25.03.2004
2003/07/0062
GRS wie 2002/07/0143 E 20. Februar 2003 RS 2
Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.