Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/13/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/13/0159

Entscheidungsdatum

07.07.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (Hinweis Ritz, BAO2, Tz. 3 zu Paragraph 84,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002130159.X01

Im RIS seit

04.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2002130159_20040707X01

Rechtssatz für 2002/13/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/13/0159

Entscheidungsdatum

07.07.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine geschäftsmäßige Vertretung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, BAO liegt schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung anderer Personen vor den Abgabenbehörden nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt. Die Feststellung des geschäftsmäßigen Charakters einer Vertretungstätigkeit setzt sohin nicht voraus, dass der Vertreter bereits tatsächliche Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, von einer bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung würde zu dem zweifellos unrichtigen Ergebnis führen, dass die erstmalige Vertretung einer Person im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, BAO von vornherein nie geschäftsmäßig wäre, sondern diesen Charakter erst allmählich nach Maßgabe der Häufigkeit der gesetzten Vertretungshandlungen annehmen könnte (Hinweis E 28. Jänner 1981, 898/79, VwSlg 5548 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002130159.X02

Im RIS seit

04.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2002130159_20040707X02

Rechtssatz für 2002/13/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/13/0159

Entscheidungsdatum

07.07.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Vollmacht, mit der der Bevollmächtigte berechtigt wird, einen selbständig Erwerbstätigen in allen Steuerangelegenheiten beim zuständigen Finanzamt zu vertreten, lässt eine Vielzahl künftiger Vertretungshandlungen und damit eine geschäftsmäßige Vertretung erwarten (Hinweis E 28. Jänner 1981, 898/79, VwSlg 5548 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002130159.X03

Im RIS seit

04.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2002130159_20040707X03