Verwaltungsgerichtshof
07.07.2004
2002/13/0159
Eine geschäftsmäßige Vertretung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, BAO liegt schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung anderer Personen vor den Abgabenbehörden nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt. Die Feststellung des geschäftsmäßigen Charakters einer Vertretungstätigkeit setzt sohin nicht voraus, dass der Vertreter bereits tatsächliche Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, von einer bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung würde zu dem zweifellos unrichtigen Ergebnis führen, dass die erstmalige Vertretung einer Person im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, BAO von vornherein nie geschäftsmäßig wäre, sondern diesen Charakter erst allmählich nach Maßgabe der Häufigkeit der gesetzten Vertretungshandlungen annehmen könnte (Hinweis E 28. Jänner 1981, 898/79, VwSlg 5548 F/1981).