Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2004

Geschäftszahl

2002/13/0159

Rechtssatz

Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (Hinweis Ritz, BAO2, Tz. 3 zu Paragraph 84,).