Verwaltungsgerichtshof
07.07.2004
2002/13/0159
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (Hinweis Ritz, BAO2, Tz. 3 zu § 84).Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (Hinweis Ritz, BAO2, Tz. 3 zu Paragraph 84,).