Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
13.01.2010
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 84.
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde hat solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Schlagworte
Bevollmächtigtenablehnung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043857
Alte Dokumentnummer
N3196117911S