Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz sind nun gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungsweisende Umstände demonstrativ aufgezählt, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, römisch zwanzig. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit auch eines Ensembles eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie nach der alten Rechtslage vergleiche das E 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X01

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0056 E 4. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft reicht es hin, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79). Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X02

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Indem der Beschwerdeführer die mangelnde Erhaltungswürdigkeit der gegenständlichen Hofanlage behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um eine (Einzel-)Unterschutzstellung (nur) dieser Hofanlage handelt, sondern die Schutzwürdigkeit eines Ensembles, bestehend aus 12 Objekten, festgestellt wurde. Die Bedeutung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände gegen eine Unterschutzstellung (im Wesentlichen sind das Hinweise auf statische Mängel und stattgefundene Änderungen an Mauern) ist demnach nur an ihren Auswirkungen im Hinblick auf das gesamte Ensemble zu messen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X03

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG 1923) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 vorgebracht werden vergleiche das E 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X04

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0072 E 20. November 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis E 25. 04. 1991, 91/09/0019).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X05

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist vergleiche in dieser Hinsicht das E 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X06

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X06

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, dass die belangte Behörde bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften und richtiger Anwendung des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG 1923 das öffentliche Interesse hätte verneinen müssen, zumal Teile der Hofanlage statisch schwer beschädigt seien und "dem Denkmal" nach seiner Instandsetzung kein Dokumentationswert mehr zukomme. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich hier um die Unterschutzstellung eines "Ensembles" handelt, weshalb einem auf Grund Baufälligkeit erfolgenden Austausch von Teilen der Bausubstanz der Hofanlage für das gesamte geschützte Ensemble wesentlich weniger Bedeutung zukommt, als der Beschwerdeführer vermeint. Denn Paragraph eins, Absatz 10, DMSG 1923 bezieht sich nicht auf einzelne Teile eines Denkmals, sondern auf das Denkmal (hier: das gesamte Ensemble) insgesamt. Paragraph eins, Absatz 10, (erster Satz) DMSG 1923 umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X07

Rechtssatz für 2002/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/09/0100

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die Ansicht der belangten Behörde, den - von den vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Sachverständigen bereits festgestellten (im vorliegenden E näher dargestellten) schweren Schäden - betroffenen Teilen der Hofanlage komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ("Ensemble Marktplatz H.") tragende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (einerseits wegen der auch nach dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennbaren geringen Bedeutung auf das gesamte Ensemble; andererseits deshalb, weil die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen vergleiche zur notwendigen Erneuerung einer Fassade das E 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X08

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2002090100_20030227X08