Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Geschäftszahl

2002/09/0100

Rechtssatz

Im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz sind nun gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungsweisende Umstände demonstrativ aufgezählt, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, römisch zwanzig. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit auch eines Ensembles eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie nach der alten Rechtslage vergleiche das E 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059).