Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/15/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/15/0047

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs2;
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 19. Dezember 2002, 98/15/0210; B 27. Februar 2002, 2001/13/0231) ist in den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150047.X01

Im RIS seit

31.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2001150047_20040624X01

Rechtssatz für 2001/15/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/15/0047

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996, hat der Verwaltungsgerichtshof daran festgehalten, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu beurteilen ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätigt, kommt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit nur dann Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt. Unter Ertragsfähigkeit einer Betätigung in diesem Sinne ist die Eignung der Tätigkeit zu verstehen, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Eine Zeitspanne ist dann als absehbarer Zeitraum anzusehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrskreise als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird (Hinweis E 22. Jänner 2004, 98/14/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150047.X02

Im RIS seit

31.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2001150047_20040624X02

Rechtssatz für 2001/15/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/15/0047

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0172 E 26. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die mit Verlusten aus einer Betätigung konfrontierte Abgabenbehörde ist verpflichtet, die Verluste zum Anlass dafür zu nehmen, an Hand der Ertragsfähigkeit der Betätigung zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Sache des Steuerpflichtigen ist es dabei, der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offen zu legen, aus denen sich eine zuverlässige Beurteilung der Betätigung ableiten lässt (Hinweis E 27. Jänner 2000, 97/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150047.X03

Im RIS seit

31.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2001150047_20040624X03

Rechtssatz für 2001/15/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/15/0047

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Dass der Verfassungsgerichtshof einen Beobachtungszeitraum von bis zu 35 Jahren angenommen habe, ist dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 301/94, VfSlg. Nr. 14.071, in dieser Form nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150047.X04

Im RIS seit

31.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2001150047_20040624X04