Verwaltungsgerichtshof
24.06.2004
2001/15/0047
Dass der Verfassungsgerichtshof einen Beobachtungszeitraum von bis zu 35 Jahren angenommen habe, ist dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 301/94, VfSlg. Nr. 14.071, in dieser Form nicht zu entnehmen.