Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC Z5;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0022 E 19. März 2003 RS 1 Hier nur dritter und vierter Satz; hier: nach diesem Begriffsverständnis fällt das Transportgut (laut Versandanzeige: Bitumen der Klasse 9, Z. 20c ADR, 3257 erwärmter flüssiger Stoff) nicht unter den Begriff "Müll" im Sinn des Anhanges C Z. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94.

Stammrechtssatz

Bei "Schrott" handelt es sich um den Sammelbegriff für Metallabfälle, die bei der Metallbearbeitung anfallen oder als Altmaterialien aus dem Konsum zurückfließen; wirtschaftlich wichtig sind besonders die Verwendung von Eisenschrott bei der Stahlerzeugung, die Gewinnung von Aluminium, Kupfer, Blei und Zink aus Buntmetallschrott und die Aufarbeitung von Edelmetallabfällen vergleiche Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 19, S. 475). Schrott dient somit als wichtiger Rohstoff bei der Metallherstellung vergleiche Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 21, S 285). Bei Müll handelt es sich demgegenüber grundsätzlich um ein uneinheitliches Gemisch fester Abfallstoffe aus Haushalt, Büros oder aus der Industrie vergleiche Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 1, S 77), die gesammelt, abgeholt und entsorgt oder wiederverwertet werden vergleiche Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 15, S 197 f). Müll ist somit grundsätzlich ein uneinheitliches - unsortiertes - Gemisch aus Abfällen, das von sortiertem Schrott zu unterscheiden ist. Der das Ladegut bildende Schwermessingschrott ist der Ausnahmebestimmung "Müll und Fäkalien" in Ziffer 5, in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 nicht zu unterstellen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X01

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X01

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0222 E 20. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission (der das Nichtmitführen und die Nichtvorlage näher bezeichneter Unterlagen betrifft) verlangt der Tatbestand einer Übertretung derselben - anders als der Tatbestand einer Übertretung des Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung Bundesgesetzblatt Nr 879 aus 1992, nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage (Hinweis E vom 28.10.1998, 98/03/0238) - nicht das Vorliegen einer Transitfahrt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist somit - jedenfalls wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Alternative der Litera d, des Artikel eins, Absatz eins, der genannten Verordnung (EG) (die das Nichtmitführen und die Nichtvorlage geeigneter Unterlagen betrifft, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist) angeführt ist - kein nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG notwendiger Spruchbestandteil.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X02

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X02

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litc;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0314 E 13. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer "Transitfahrt" ist im Sinne des Artikel römisch eins, Litera c, des der Akte über die Bedingungen des Beitritts (u.a.) der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (EU-Beitrittsakten) beigefügten Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, eine Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet zu verstehen, bei der der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X03

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X03

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X04

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X04

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §44a;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0234 E 11. Oktober 2000 RS 2 Hier: Die belangte Behörde durfte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Form berichtigen, dass die Wortfolge "in die Schweiz" durch "nach Liechtenstein" ersetzt wurde.

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war, zu beseitigen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0062). Die belangte Behörde durfte demnach den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort SATTELKRAFTFAHRZEUGES durch das Wort LASTKRAFTWAGENZUGES ersetzt wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X05

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X05