Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Geschäftszahl

2001/03/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0222 E 20. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission (der das Nichtmitführen und die Nichtvorlage näher bezeichneter Unterlagen betrifft) verlangt der Tatbestand einer Übertretung derselben - anders als der Tatbestand einer Übertretung des Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung Bundesgesetzblatt Nr 879 aus 1992, nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage (Hinweis E vom 28.10.1998, 98/03/0238) - nicht das Vorliegen einer Transitfahrt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist somit - jedenfalls wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Alternative der Litera d, des Artikel eins, Absatz eins, der genannten Verordnung (EG) (die das Nichtmitführen und die Nichtvorlage geeigneter Unterlagen betrifft, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist) angeführt ist - kein nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG notwendiger Spruchbestandteil.