Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Geschäftszahl

2001/03/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0234 E 11. Oktober 2000 RS 2

Hier: Die belangte Behörde durfte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Form berichtigen, dass die Wortfolge "in die Schweiz" durch "nach Liechtenstein" ersetzt wurde.

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war, zu beseitigen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0062). Die belangte Behörde durfte demnach den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort SATTELKRAFTFAHRZEUGES durch das Wort LASTKRAFTWAGENZUGES ersetzt wurde.