Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b impl;
GehG/Stmk 1974 §19b;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2880/78 E 7. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Worte "besondere Gefahr" bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen. Es muß die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (Hinweis E 23.10.1975, 1365/75 und E 31.3.1977, 2150/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X01

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b impl;
GehG/Stmk 1974 §19b idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0265 E 10. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Besondere Gefahren iSd Paragraph 19, b GehG müssen nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein (Hinweis E 23.6.1986, 85/12/0183), sie dürfen aber andererseits nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein (Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X02

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Verrichten Beamte einen bestimmten, mit Besonderheiten verbundenen Dienst, der nicht zur Schaffung (Einreihung in) einer eigenen darauf abgestellten Besoldungsgruppe geführt hat, ist die Besonderheit (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG 1956) im Vergleich mit jenen Umständen zu lösen, unter denen Beamte jener Besoldungsgruppe, der auch diese Beamten zugeordnet sind, typischerweise Dienst zu versehen haben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227, für Angehörige des diplomatischen Dienstes, die (nach der im damaligen Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage) der Besoldungsgruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung zugeordnet waren, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 99/12/0112, in Bezug auf einen im Funktionszulagenschema der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Bundesbeamten, der als Maler und Anstreicher verwendet wurde).

Hier: Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X03

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X03

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
GehG/Stmk 1974 §28a idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;
LDienstzweigeG Stmk 1985 TeilB Abschn4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde als Förster auf Grund der Gleichstellung seiner Vorbildung mit einem bestimmten Schulabschluss (mit Matura) von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B 1 (eine Art Untergruppe der Verwendungsgruppe B) in den Dienstzweig 210 "Gehobener Forstdienst" überstellt, für die der Landesgesetzgeber innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in Paragraph 28 a, GehG/Stmk eine eigene Gehaltsstaffel, also eine der Dienstzweigeregelung folgende besoldungsrechtliche "Untergruppe" vorsieht. Schafft der Gesetzgeber aber - wie hier im Beschwerdefall - eine eigene dienst- und besoldungsrechtliche Regelung für eine bestimmte Verwendung und hebt sie damit im Verhältnis zu anderen nach ihrer Vorbildung vergleichbaren bzw. zum Teil gleichgesetzten Verwendungen hervor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit den Gehaltsansätzen für diese besondere (Unter)Gruppe auch die mit der entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren, die für diese Verwendung typisch sind, abgegolten hat. Hinreichende Ansätze für eine ausnahmsweise andere Betrachtung sind im Beschwerdefall nicht erkennbar (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X04

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X04

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Ob in einem konkreten Fall eine wesentliche Abweichung der mit dem Dienst eines Beamten verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben von der diesbezüglichen Norm besteht oder nicht, kann nur anhand von auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten, von denen dieser behauptet, sie seien mit näher bezeichneten "besonderen Gefahren" verbunden, im Einzelfall konkret (d.h. typischerweise) bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und welcher Häufigkeit diese Momente auftreten, weil sonst der unerlässliche Vergleich mit der diesbezüglichen Norm nicht vorgenommen werden kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 95/12/0065, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0265, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diese Tatsachenfeststellungen lässt der angefochtene Bescheid, soweit dem rechtserhebliche Bedeutung zukommt, vermissen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X05

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X05

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Vorjudikatur vergleiche das Erkenntnis vom 23. Oktober 1975, Zl. 1365/75, VwSlg 8907 A/1975) keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Teilnahme am Straßenverkehr schlechthin und ausnahmslos keinen Anspruch nach Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG 1956 (hier: des GehG/Stmk) begründen kann. Vielmehr hat er einen solchen Anspruch bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei einem hohen, über das übliche Ausmaß hinausgehenden Anteil des Befahrens schwieriger Strecken unter schwierigen Wetterbedingungen, nicht ausgeschlossen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X06

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X06

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Das Impfrisiko der FSME-Impfung (hier: für einen Bezirksoberförster; Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes derzeit als so geringfügig anzusehen, dass es keine besondere Gefahr im Sinne des Paragraph 19 b, GehG/Stmk begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X07

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X07

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Was die vom Beschwerdeführer (einem Bezirksoberförster; Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG/Stmk erhöhte Verletzungs- bzw. Abnützungsgefahr durch Geländebegehungen sowie die Gefährdung durch Nässe, Hitze, Kälte betrifft, lässt sich mangels einer Arbeitsplatzbeschreibung, die alle Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Forstaufsichtsorgan und ihren Prozentsatz offenlegt, nicht die Intensität und Häufigkeit der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahrenmomente für den unerlässlichen Vergleich mit der "diesbezüglichen Norm" beurteilen. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer vom Dienstgeber angeordnete bzw. geförderte Schutzmaßnahmen, die - wie das Bekleidungspauschale - dazu dienen, diese Gefahren zu minimieren, entgegenhalten lassen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X08

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X08

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass - was die von einem Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG/Stmk geltend gemachten Umweltbelastungen (soweit sie noch aufrechterhalten werden) betrifft - der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass diese unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten allenfalls als eine Erschwernis im Sinn des Paragraph 19 a, GehG/Stmk, nicht aber als "Gefahr" im Sinn des Paragraph 19 b, GehG/Stmk zu werten ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X09

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X09