Verwaltungsgerichtshof
23.10.2002
2000/12/0291
Was die vom Beschwerdeführer (einem Bezirksoberförster; Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG/Stmk erhöhte Verletzungs- bzw. Abnützungsgefahr durch Geländebegehungen sowie die Gefährdung durch Nässe, Hitze, Kälte betrifft, lässt sich mangels einer Arbeitsplatzbeschreibung, die alle Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Forstaufsichtsorgan und ihren Prozentsatz offenlegt, nicht die Intensität und Häufigkeit der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahrenmomente für den unerlässlichen Vergleich mit der "diesbezüglichen Norm" beurteilen. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer vom Dienstgeber angeordnete bzw. geförderte Schutzmaßnahmen, die - wie das Bekleidungspauschale - dazu dienen, diese Gefahren zu minimieren, entgegenhalten lassen muss.