Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2000/12/0291

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass - was die von einem Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG/Stmk geltend gemachten Umweltbelastungen (soweit sie noch aufrechterhalten werden) betrifft - der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass diese unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten allenfalls als eine Erschwernis im Sinn des Paragraph 19 a, GehG/Stmk, nicht aber als "Gefahr" im Sinn des Paragraph 19 b, GehG/Stmk zu werten ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227).