Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2000/12/0291

Rechtssatz

Verrichten Beamte einen bestimmten, mit Besonderheiten verbundenen Dienst, der nicht zur Schaffung (Einreihung in) einer eigenen darauf abgestellten Besoldungsgruppe geführt hat, ist die Besonderheit (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG 1956) im Vergleich mit jenen Umständen zu lösen, unter denen Beamte jener Besoldungsgruppe, der auch diese Beamten zugeordnet sind, typischerweise Dienst zu versehen haben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227, für Angehörige des diplomatischen Dienstes, die (nach der im damaligen Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage) der Besoldungsgruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung zugeordnet waren, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 99/12/0112, in Bezug auf einen im Funktionszulagenschema der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Bundesbeamten, der als Maler und Anstreicher verwendet wurde).

Hier: Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1).